Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter und Stellvertreter der zu betreuenden Person, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Bei einer Betreuung volljähriger BürgerInnen ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person als nicht geschäftsunfähig gilt (§ 104 Ziff. 2 BGB).
In Verwaltungsverfahren kann bei Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten ein besonderer Vertreter für das behördliche Verfahren bestellt werden (§ 16 VwVfG; § 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X),§ 81 Abgabenordnung)
Bei einer Betreuung volljähriger BürgerInnen ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person als nicht geschäftsunfähig gilt (§ 104 Ziff. 2 BGB).
In Verwaltungsverfahren kann bei Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten ein besonderer Vertreter für das behördliche Verfahren bestellt werden (§ 16 VwVfG; § 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X),§ 81 Abgabenordnung)