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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012
- 5 K 2017/10 -
Mietkosten für ungenutzte Mietwohnung nach Unterbringung in Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Berücksichtigung der Mietzahlung als außergewöhnliche Belastung würde ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken
Wird eine Mietwohnung gekündigt, weil der Mieter in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Finanzamt verneint Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen
Kosten der Heimunterbringung sind um ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu kürzen
.....die Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt im Alten- bzw. Pflegeheim stellten zwar eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung seien allerdings aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Daherseien die Kosten der Heimunterbringung regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten (so genannte Haushaltsersparnis) zu kürzen. Von dieser Kürzung sei allerdings abzusehen, solange ein Pflegebedürftiger seinen normalen Haushalt beibehalte,
Finanzamt kürzte Heimkosten zu Recht nicht um Haushaltsersparnis
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012
- 5 K 2017/10 -
Mietkosten für ungenutzte Mietwohnung nach Unterbringung in Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Berücksichtigung der Mietzahlung als außergewöhnliche Belastung würde ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken
Wird eine Mietwohnung gekündigt, weil der Mieter in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Finanzamt verneint Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen
Kosten der Heimunterbringung sind um ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu kürzen
.....die Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt im Alten- bzw. Pflegeheim stellten zwar eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar, die üblichen Aufwendungen der Lebensführung seien allerdings aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Daherseien die Kosten der Heimunterbringung regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten (so genannte Haushaltsersparnis) zu kürzen. Von dieser Kürzung sei allerdings abzusehen, solange ein Pflegebedürftiger seinen normalen Haushalt beibehalte,
Finanzamt kürzte Heimkosten zu Recht nicht um Haushaltsersparnis